Vertreter nach Art. 14 f. nDSG

CHF 500,00

Vertreter nach Art. 14 f. nDSG

CHF 500,00

Wir bieten an, die Aufgaben der Vertretung gemäss Art. 14 nDSG zu übernehmen, sollten Sie dies benötigen. Wir offerieren diese Dienstleistung als Pauschalangebot zum angegebenen Preis (pro Jahr).

 

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Das totalrevidierte Datenschutzgesetz (nDSG) setzt unter gewissen Bedingungen voraus, dass private Verantwortliche ohne Sitz in der Schweiz, einen Vertreter einsetzen, wenn Daten von Personen bearbeitet werden, die sich in der Schweiz aufhalten. Dieser Vertreter führt ein Verzeichnis gemäss den Vorgaben von Art. 12 nDSG und dient als Anlaufstelle sowohl für von der Datenbearbeitung betroffene Personen, als auch für den EDÖB (Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter). Die Einsetzung eines Vertreters ist obligatorisch für Verantwortliche, die die Voraussetzungen von Art. 14 nDSG kumulativ erfüllen.

Damit Sie abklären können, ob auch Sie eine Vertretung in der Schweiz ernennen müssen oder ob Ihre Gesellschaft nicht unter diese gesetzliche Pflicht fällt, stellen wir Ihnen in unserem Shop eine Checkliste mit den relevanten Punkten zur Verfügung.

Zusätzlich bieten wir an, die Aufgaben der Vertretung gemäss Art. 14 nDSG zu übernehmen, sollten Sie dies benötigen. Wir offerieren diese Dienstleistung als Pauschalangebot zum angegebenen Preis (pro Jahr).

 

Disclaimer

Die Produkte aus unserem Shop stellen keine Rechtsauskunft dar. HÄRTING Rechtsanwälte AG übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität. Sämtliche Rechte bleiben uns vorbehalten. Durch den Kauf eines Produktes entsteht kein Mandatsverhältnis. Falls sie eine professionelle Beratung wünschen dürfen Sie sich sehr gerne bei uns melden.